Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Belegstellengesetz
SächsBelStG§ 5 Überwachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/5#abs-1 (1) Die obere Landwirtschaftsbehörde ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Absatz 2 und 3 zuständig. Sie kann die Anordnungen treffen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Belegstelle oder zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/5#abs-2 (2) Bedienstete und Beauftragte der oberen Landwirtschaftsbehörde sind befugt, Grundstücke, insbesondere auch umfriedete Gärten zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Sie sind befugt, an Bienenvölkern im Schutzbezirk die zur Feststellung der Zuchtrichtung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.