Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Belegstellengesetz

SächsBelStG

§ 4 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/4#abs-1 (1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung einer Belegstelle und der Festlegung des Schutzbezirkes holt die obere Landwirtschaftsbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch die Belegstelle berührt wird. Betroffenen Bestandsimkern ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die obere Landwirtschaftsbehörde informiert die Öffentlichkeit über das geplante Vorhaben in den örtlichen Zeitungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/4#abs-2 (2) Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Schutzbezirkes ist durch die obere Landwirtschaftsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 3 § 5