Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Belegstellengesetz

SächsBelStG

§ 3 Schutzbezirk

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/3#abs-1 (1) Für anerkannte Belegstellen ist von der oberen Landwirtschaftsbehörde ein Schutzbezirk festzulegen, der unter Beachtung der naturräumlichen Gegebenheiten in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 7 bis 10 Kilometern um die Belegstelle umfassen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/3#abs-2 (2) In dem Schutzbezirk dürfen während der Zuchtsaison nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der Zuchtrichtung der Belegstelle entsprechen. Die Zuchtsaison beginnt am 1. Mai und endet am 15. August eines Jahres. Bienenvölker, die entgegen Satz 1 im Schutzbezirk gehalten werden, sind vom Bienenhalter unverzüglich zu entfernen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/3#abs-3 (3) Die Bienenhaltung im Schutzbezirk hat während der Zuchtsaison so zu erfolgen, dass die Funktionsfähigkeit der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Wer im Schutzbezirk Bienen hält, hat

1. an seinem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen,

2. die erforderlichen Nachweise zu führen, dass seine Bienenvölker der Zuchtrichtung entsprechen, und auf Verlangen der oberen Landwirtschaftsbehörde Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren sowie

3. dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein einer von ihm beauftragten Person auf Verlangen der oberen Landwirtschaftsbehörde untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung zur Klärung der Zuchtrichtung erforderlich ist.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch Satz 2 Nummer 1 eingeschränkt.

§ 2 § 4