nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SächsBelStG (Sachsen) — Überwachung

Sächsisches Belegstellengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die obere Landwirtschaftsbehörde ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Absatz 2 und 3 zuständig. Sie kann die Anordnungen treffen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Belegstelle oder zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz notwendig sind.

(2) Bedienstete und Beauftragte der oberen Landwirtschaftsbehörde sind befugt, Grundstücke, insbesondere auch umfriedete Gärten zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Sie sind befugt, an Bienenvölkern im Schutzbezirk die zur Feststellung der Zuchtrichtung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.