Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 26 Wegfall und Nachfolge eines Börsenratsmitglieds
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/26#abs-1 (1) Ein gewähltes Mitglied des Börsenrats verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn
1. es auf seinen Sitz verzichtet,
2. es seine Wählbarkeit im Sinne von § 9 verliert,
3. es die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
4. die Zulassung des von ihm vertretenen Unternehmens an der European Energy Exchange endet,
5. seine Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Unternehmen endet,
6. die Zugehörigkeit des von ihm vertretenen Unternehmens zu der von ihm vertretenen Gruppe endet oder
7. es seine Geschäftsfähigkeit verliert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/26#abs-2 (2) Wird ein Sitz im Börsenrat frei, rückt in diesen nach, wer bei der Wahl innerhalb der betroffenen Gruppe hinter dem ursprünglich gewählten Mitglied die meisten Stimmen auf sich vereint hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches die oder der Börsenratsvorsitzende zieht. Sollten keine Bewerbenden mehr vorhanden sein, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats auf Vorschlag der oder des Börsenratsvorsitzenden in geheimer Abstimmung für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied aus der Mitte der jeweiligen Gruppe hinzu. Die oder der Börsenratsvorsitzende hat dabei aus der Mitte des Börsenrats zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen. Sie oder er kann für die Zuleitung dieser Vorschläge eine angemessene Frist setzen. Die Prüfung der Wählbarkeit im Sinne von § 9 sowie die Durchführung der Neuwahl obliegen der oder dem Börsenratsvorsitzenden und den Stellvertretern des Börsenrats. Die Nachwahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem das Ausscheiden des Börsenratsmitglieds der Börsengeschäftsführung oder der Börsenaufsichtsbehörde bekannt geworden ist. Sie soll in einer Sitzung des Börsenrats durchgeführt werden. Fällt in den Zeitraum nach Satz 7 nur eine Sitzung, kann die Nachwahl auch in der nach Ablauf dieser Frist folgenden Börsenratssitzung durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/26#abs-3 (3) Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen, entscheiden diese Unternehmen, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine übereinstimmende Entscheidung nicht binnen 20 Börsentagen nach der Unternehmensverbindung mitgeteilt, scheidet das Mitglied aus, auf das bei der Wahl weniger Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches die oder der Börsenratsvorsitzende zieht. Stellt sie oder er fest, dass die betroffene Gruppe danach nicht mehr im Sinne von § 6 Absatz 4 Satz 1 angemessen im Börsenrat vertreten ist, gilt für das Nachrücken oder die Nachwahl eines Börsenratsmitglieds Absatz 2 entsprechend.