Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 9 Wählbarkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/9#abs-1 (1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Unbeschadet von § 11 Absatz 6 sind als Vertreter eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeitende von mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen wählbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/9#abs-2 (2) Die als Vertreter eines Unternehmens zu wählende Person muss die gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 4b Absatz 1 und 2 Satz 2 des Börsengesetzes an Mitglieder des Börsenrats gestellten Anforderungen erfüllen.

§ 8 § 10