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SächsBörsDVO

§ 25 Wegfall von Bewerbenden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/25#abs-1 (1) Fallen Bewerbende bis zum Wahltermin weg und sind deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zu wählen sind, fordert der Wahlausschuss diese Gruppe erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Gleiches gilt, wenn der Wahlausschuss feststellt, dass Bewerbende am Wahltermin nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen und deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden sind, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe zu wählen sind. § 11 gilt in beiden Fällen entsprechend. Der Wahlausschuss legt für die betroffene Gruppe einen neuen Wahltermin fest. In diesem Fall ist für die betroffene Gruppe ausschließlich die Briefwahl nach § 14 zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/25#abs-2 (2) Ist der ursprüngliche Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, hat der Wahlausschuss den nach Absatz 1 geänderten Wahlvorschlag gemäß § 12 Absatz 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass dieser an die Stelle des bisher veröffentlichten Wahlvorschlags tritt.

§ 24 § 26