Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 27 Errichtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

An den Börsen gemäß § 2 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Soweit an einer Börse ein organisiertes Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 7 des Börsengesetzes betrieben wird, erstreckt sich die Zuständigkeit des Sanktionsausschusses auch hierauf. Der Sanktionsausschuss übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus. Der Sanktionsausschuss unterliegt der Rechtsaufsicht der Börsenaufsichtsbehörde.

§ 26 § 28