Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 10 Ausbildungsbegleitende Leistungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/10#abs-1 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärter je Fachgruppe zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die in das Ergebnis der Staatsprüfung einfließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/10#abs-2 (2) Leistungsnachweise sind schriftlich, elektronisch oder mündlich zu erbringen. Leistungsnachweise in schriftlicher oder elektronischer Form sind Klausuren und Projektarbeiten. Leistungsnachweise in mündlicher Form sind Prüfungsgespräche. Mindestens vier Leistungsnachweise sind als Klausur zu erbringen. Die Termine der Leistungsnachweise sind den Anwärtern zwei Wochen vorher anzukündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/10#abs-3 (3) Für Leistungsnachweise gilt § 17 Absatz 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/10#abs-4 (4) Für Klausuren gilt § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch zuständig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/10#abs-5 (5) Eine Projektarbeit stellt eine eigenständige Bearbeitung eines eingegrenzten Sachverhalts der Verwaltungspraxis dar und umfasst eine schriftliche Ausarbeitung in einem Umfang von drei bis fünf Seiten. Über die grundsätzlichen Anforderungen an Projektarbeiten entscheidet die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Die Sachverhaltsauswahl der Projektarbeiten obliegt der Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/10#abs-6 (6) Für Prüfungsgespräche gilt § 18 Absatz 2 und 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die Bestellung der Prüfer zuständig ist. Die Dauer eines Prüfungsgesprächs soll zehn Minuten je Anwärter nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/10#abs-7 (7) Für das Verfahren zur Erbringung der Leistungsnachweise mit Ausnahme der Projektarbeiten gelten die §§ 22 bis 24 mit der Maßgabe, dass anstelle des Prüfungsausschusses die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch zuständig ist.