(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärter je Fachgruppe zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die in das Ergebnis der Staatsprüfung einfließen.
(2) Leistungsnachweise sind schriftlich, elektronisch oder mündlich zu erbringen. Leistungsnachweise in schriftlicher oder elektronischer Form sind Klausuren und Projektarbeiten. Leistungsnachweise in mündlicher Form sind Prüfungsgespräche. Mindestens vier Leistungsnachweise sind als Klausur zu erbringen. Die Termine der Leistungsnachweise sind den Anwärtern zwei Wochen vorher anzukündigen.
(3) Für Leistungsnachweise gilt § 17 Absatz 7 entsprechend.
(4) Für Klausuren gilt § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch zuständig ist.
(5) Eine Projektarbeit stellt eine eigenständige Bearbeitung eines eingegrenzten Sachverhalts der Verwaltungspraxis dar und umfasst eine schriftliche Ausarbeitung in einem Umfang von drei bis fünf Seiten. Über die grundsätzlichen Anforderungen an Projektarbeiten entscheidet die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Die Sachverhaltsauswahl der Projektarbeiten obliegt der Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch.
(6) Für Prüfungsgespräche gilt § 18 Absatz 2 und 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die Bestellung der Prüfer zuständig ist. Die Dauer eines Prüfungsgesprächs soll zehn Minuten je Anwärter nicht überschreiten.
(7) Für das Verfahren zur Erbringung der Leistungsnachweise mit Ausnahme der Projektarbeiten gelten die §§ 22 bis 24 mit der Maßgabe, dass anstelle des Prüfungsausschusses die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch zuständig ist.