Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 9 Praktische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/9#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung gliedert sich in Grund-, Haupt- und Abschlusspraktikum. Im Grundpraktikum sollen die Anwärter in die Kernaufgaben der Verwaltung eingeführt werden. Im Haupt- und Abschlusspraktikum sollen sie in Schwerpunktbereichen mit den speziellen Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes vertraut gemacht werden. Auf Antrag des Anwärters kann das Abschlusspraktikum auch außerhalb des Freistaates Sachsen abgeleistet werden. Über den Antrag entscheidet die Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/9#abs-2 (2) Die Anwärter werden durch die Einstellungsbehörde nur Ausbildungsstellen zugewiesen, die eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten können; insbesondere soll die Betreuung grundsätzlich durch einen Ausbilder erfolgen, der mindestens über die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 verfügt und die Ausbilder-Eignungsprüfung oder die Qualifizierung für die ausbildenden Fachkräfte bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet die Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/9#abs-3 (3) Die Ausbildungsstellen haben den Anwärtern am Ende des Praktikums ein Zeugnis zu erteilen. In ihm sind Art und Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen und das Praktikum, insbesondere die erbrachten Leistungen und das Verhalten des Anwärters mit einer Punktzahl nach § 19 zu bewerten. Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist unmittelbar der Einstellungsbehörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/9#abs-4 (4) Die Fachaufsicht über die praktische Ausbildung obliegt der Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/9#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Landesdirektion Sachsen in einem Praktikumsplan, der mit dem Ausbildungsplan abzustimmen ist. Der Praktikumsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.