Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 11 Verlängerung und Unterbrechung
Stand: 26.08.2026
Anwärter, die in einem Ausbildungsjahr mehr als 40 Ausbildungstage aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung stellen, wenn ansonsten der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal und insgesamt um nicht mehr als zwölf Monate verlängert werden. Unberührt bleibt der Ausgleich von Verzögerungen aufgrund von Betreuungs-, Pflege-, Wehr- und Zivildienstzeiten entsprechend den gesetzlichen Anrechnungsregelungen.