Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

SächsAVwDAPO

§ 18 Mündlicher Teil der Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/18#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Staatsprüfung besteht aus drei Prüfungsgesprächen. In jeder Fachgruppe ist ein Prüfungsgespräch zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/18#abs-2 (2) Prüfungsgespräche werden vor einer Prüfungskommission von drei Prüfern abgelegt, von denen einer als Lehrkraft tätig sein soll. Der Prüfungsausschuss bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/18#abs-3 (3) Die Dauer der drei Prüfungsgespräche soll insgesamt 30 Minuten je Anwärter nicht überschreiten. Mehr als vier Anwärter dürfen nicht zusammen geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/18#abs-4 (4) Die Bewertung der Prüfungsgespräche ist den Anwärtern nach Abschluss des mündlichen Teils der Staatsprüfung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/18#abs-5 (5) § 17 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 17 § 19