Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

SächsAVwDAPO

§ 22 Fernbleiben und Rücktritt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/22#abs-1 (1) Bleibt der Anwärter einer Prüfung fern oder tritt er von ihr zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/22#abs-2 (2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein spätestens am Prüfungstag ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/22#abs-3 (3) Erfolgt die Zustimmung zum Fernbleiben oder Rücktritt vor Beendigung der Staatsprüfung, werden die bereits abgeschlossenen Prüfungsteile angerechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/22#abs-4 (4) Hat sich ein Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

§ 21 § 23