Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 6 Rechtsstellung der Studentinnen und Studenten, Einstellungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Wer zur Laufbahnausbildung zugelassen wird, führt die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/6#abs-2 (2) Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.