Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 7 Leitung der Ausbildung und Ausbildungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/7#abs-1 (1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen lenkt die Gesamtausbildung. Es ist für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich und stimmt die Gesamtausbildung mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum ab. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum für die einzelnen Fachstudien und den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu. Es kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/7#abs-2 (2) Für die Fachstudien ist die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/7#abs-3 (3) Ausbildungsbehörden sind
1. das Staatsministerium der Finanzen,
2. das Landesamt für Steuern und Finanzen,
3. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
4. die Wahlausbildungsstelle.