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§ 6 SächsAPOStF (Sachsen) — Rechtsstellung der Studentinnen und Studenten, Einstellungsbehörde

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Wer zur Laufbahnausbildung zugelassen wird, führt die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.

(2) Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.