(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Wer zur Laufbahnausbildung zugelassen wird, führt die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.
(2) Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.