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# § 5 SächsAPOStF (Sachsen) — Auswahlverfahren

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt für jeden Einstellungsjahrgang eine Obergrenze der Studienplätze fest.

(2) Die Studienplätze werden in einem Auswahlverfahren vergeben. Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Studium und die Laufbahnbefähigung geeignet sind.

(3) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist als Einstellungsbehörde zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Auswahlentscheidung.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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