Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/46#abs-1 (1) Die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endnotenpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/46#abs-2 (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/46#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben.