(1) Die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endnotenpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekanntgegeben.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben.