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SächsAPOStF

§ 47 Platzziffer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/47#abs-1 (1) Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endnotenpunktzahlen. Bei gleicher Endnotenpunktzahl erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit der besseren Durchschnittspunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung die niedrigere Platzziffer. Bei gleicher Durchschnittspunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. Wird die gleiche Platzziffer mehrfach erteilt, erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/47#abs-2 (2) Bei der Mitteilung der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Laufbahnprüfung unterzogen haben und wie viele die Laufbahnprüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer vergeben, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 46 § 48