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SächsAPOStF

§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/45#abs-1 (1) Nach Ende der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl fest und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/45#abs-2 (2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus

1. dem fünffachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,

2. dem siebenfachen der Studiennote für das Grundstudium,

3. dem achtfachen der Studiennote für das Hauptstudium,

4. dem 14-fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und

5. dem sechsfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/45#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/45#abs-4 (4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.

§ 44 § 46