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SächsAPOStF

§ 44 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/44#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Studienfächer des § 12 Absatz 1 erstrecken. In der mündlichen Prüfung werden vier Prüfungsgebiete aus mindestens drei Fachgruppen geprüft. Die Prüfungsgebiete bestehen jeweils aus einem oder mehreren Studienfächern derselben Fachgruppe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/44#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er achtet darauf, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/44#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern geprüft werden. Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in der Regel 45 bis 60 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/44#abs-4 (4) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers werden von der Prüfungskommission bewertet. Für jedes Prüfungsgebiet wird eine Punktzahl gemäß § 29 Absatz 1 bis 3 vergeben. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission den Ausschlag. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/44#abs-5 (5) Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Niederschrift über die mündliche Prüfung zu fertigen. Diese ist Bestandteil der Prüfungsakte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/44#abs-6 (6) § 28 gilt entsprechend.

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