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# § 45 SächsAPOStF (Sachsen) — Ergebnis der Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Ende der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl fest und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung.

(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus

1. dem fünffachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,

2. dem siebenfachen der Studiennote für das Grundstudium,

3. dem achtfachen der Studiennote für das Hauptstudium,

4. dem 14-fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und

5. dem sechsfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.

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Zitiervorschlag: § 45 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/45

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