Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 2 Ziel und Grundsätze der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/2#abs-1 (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist der Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst. Die Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Laufbahnprüfung erworben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/2#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer oder eines Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst erforderlich sind. Die Fähigkeiten zu problemorientiertem und methodischem Denken und Handeln sowie zur selbstständigen Wissenserweiterung sollen geweckt und gefördert werden. In der Ausbildung ist die Informationstechnologie einzubeziehen, die den späteren Tätigkeitsbereich berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/2#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu ergänzen.