Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 24 Prüferinnen und Prüfer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/24#abs-1 (1) Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/24#abs-2 (2) Die Prüferinnen und Prüfer bestellt das Landesamt für Steuern und Finanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/24#abs-3 (3) Die Prüferinnen und Prüfer müssen grundsätzlich der Laufbahngruppe 2 angehören. Prüferin oder Prüfer können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes sein, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen erfüllen.