Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 25 Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/25#abs-1 (1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Landesamt für Steuern und Finanzen eine oder mehrere Prüfungskommissionen bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/25#abs-2 (2) Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüferinnen oder Prüfern. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 angehören. § 22 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.