(1) Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer bestellt das Landesamt für Steuern und Finanzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer müssen grundsätzlich der Laufbahngruppe 2 angehören. Prüferin oder Prüfer können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes sein, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen erfüllen.