nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 24 SächsAPOStF (Sachsen) — Prüferinnen und Prüfer

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer bestellt das Landesamt für Steuern und Finanzen.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer müssen grundsätzlich der Laufbahngruppe 2 angehören. Prüferin oder Prüfer können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes sein, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

---

Zitiervorschlag: § 24 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
