Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 13 Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten während der Fachstudien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/13#abs-1 (1) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Schwerpunkt der Zwischenprüfung im Sinne von § 38 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums und während des Hauptstudiums ist aus jedem Schwerpunkt des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung im Sinne von § 42 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Es können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden. Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens 180 Minuten und im Übrigen beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten. § 27 Absatz 1 und 4 Satz 1, die §§ 28 und 29, § 30 Absatz 3, § 32 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie § 34 gelten entsprechend. Die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum trifft die Entscheidung
1. entsprechend § 32 Absatz 1 anstelle des Prüfungsausschusses sowie
2. entsprechend § 34 Absatz 1 anstelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/13#abs-2 (2) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema eine schriftliche Hausarbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit schließt mit einer Punktzahl nach § 29 Absatz 1 bis 3 ab.