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SächsAPOStF

§ 13 Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten während der Fachstudien

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/13#abs-1 (1) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Schwerpunkt der Zwischenprüfung im Sinne von § 38 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums und während des Hauptstudiums ist aus jedem Schwerpunkt des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung im Sinne von § 42 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Es können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden. Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens 180 Minuten und im Übrigen beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten. § 27 Absatz 1 und 4 Satz 1, die §§ 28 und 29, § 30 Absatz 3, § 32 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie § 34 gelten entsprechend. Die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum trifft die Entscheidung

1. entsprechend § 32 Absatz 1 anstelle des Prüfungsausschusses sowie

2. entsprechend § 34 Absatz 1 anstelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/13#abs-2 (2) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema eine schriftliche Hausarbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit schließt mit einer Punktzahl nach § 29 Absatz 1 bis 3 ab.

§ 12 § 14