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# § 13 SächsAPOStF (Sachsen) — Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten während der Fachstudien

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Schwerpunkt der Zwischenprüfung im Sinne von § 38 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums und während des Hauptstudiums ist aus jedem Schwerpunkt des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung im Sinne von § 42 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Es können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden. Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens 180 Minuten und im Übrigen beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten. § 27 Absatz 1 und 4 Satz 1, die §§ 28 und 29, § 30 Absatz 3, § 32 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie § 34 gelten entsprechend. Die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum trifft die Entscheidung

1. entsprechend § 32 Absatz 1 anstelle des Prüfungsausschusses sowie

2. entsprechend § 34 Absatz 1 anstelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen.

(2) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema eine schriftliche Hausarbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit schließt mit einer Punktzahl nach § 29 Absatz 1 bis 3 ab.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/13

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