Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 14 Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/14#abs-1 (1) Vor der Zwischenprüfung und nach Beendigung des Grundstudiums sowie nach Beendigung des Hauptstudiums beurteilen die Lehrkräfte die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters auf der Grundlage der Durchschnittsnoten der Aufsichtsarbeiten in den einzelnen Studienabschnitten. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Hausarbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/14#abs-2 (2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus
1. dem vierfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilungen der Lehrkräfte und
2. dem dreifachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/14#abs-3 (3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus
1. dem fünffachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilungen der Lehrkräfte und
2. dem zweifachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Hausarbeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/14#abs-4 (4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.