Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 12 Fachstudien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/12#abs-1 (1) Die Fachstudien umfassen Studienfächer in folgenden Fachgruppen:
1. Fachgruppe Rechtswissenschaften I, untergliedert in
a)
Öffentliches Recht mit den Bereichen Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Beamtenrecht, Beihilferecht, Reisekosten- und Umzugskostenrecht, Besoldungsrecht sowie Versorgungsrecht,
b)
Steuerrecht mit den Bereichen Besitz- und Verkehrssteuern, Lohnsteuerabzug, Einheitsbewertung sowie Grundsteuer,
2. Fachgruppe Rechtswissenschaften II, untergliedert in
a)
Privatrecht mit den Bereichen Bürgerliches Recht, Liegenschaftsrecht, Liegenschaftswesen sowie Zivilprozessrecht,
b)
Arbeitsrecht mit den Bereichen Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht, Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht sowie Zusatzversorgungsrecht,
3. Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften, untergliedert in
a)
Finanzwissenschaften,
b)
Haushaltsrecht,
c)
Kassenwesen,
d)
Rechnungswesen,
e)
Betriebswirtschaftslehre,
f)
Ökonomie des Verwaltungshandelns,
g)
Controlling,
h)
Verwaltungsinformatik,
4. Fachgruppe Sozial- und Verwaltungswissenschaften, untergliedert in
a)
Einführung in die Methoden der Rechtsanwendung,
b)
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement mit den Bereichen Zeit- und Selbstmanagement, Innovatives Denken, Umgang mit Innovationen, Probleme bewältigen,
c)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns mit den Bereichen Kommunikation, Sachvortrag und Präsentation, Kooperation, Bürgerorientierung, Konfliktlösung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/12#abs-2 (2) Außer Lehrveranstaltungen in den in Absatz 1 genannten Studienfächern können auch fächer- und fachgruppenübergreifende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Außer den in Absatz 1 genannten Studienfächern können weitere Studienfächer als Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer angeboten werden.