Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 35 Bewertung und Wiederholung eines Praktikums
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/35#abs-1 (1) Praktika können mit Notenpunkten bewertet werden. § 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Der erfolgreiche Abschluss eines Praktikums kann an eine Mindestteilnahmedauer geknüpft werden. Ein Praktikum gilt darüber hinaus nur dann als erfolgreich erbracht, wenn sich die Praktikantin oder der Praktikant nach Einschätzung des Praktikumsbetreuenden bewährt hat. Kommt die zuständige Praktikumsbetreuerin oder der zuständige Praktikumsbetreuer zu dem Ergebnis, dass die Beamtin oder der Beamte sich aus fachlichen oder persönlichen Gründen nicht bewährt hat, kann das Praktikum einmal wiederholt werden. Die fehlende Bewährung ist mit einem Worturteil schriftlich zu begründen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Bei einer Unterschreitung der Mindestverweildauer aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung soll vor der Festlegung eines geeigneten Wiederholungszeitraums eine ärztliche Prognose eingeholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/35#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall der Wiederholung eines Praktikums entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/35#abs-3 (3) Bewährt sich die Beamtin oder der Beamte auch im Wiederholungsfall nicht oder wird die Mindestteilnahmedauer erneut unterschritten, ist das endgültige Nichtbestehen des Praktikums von der Prüfungsbehörde festzustellen.