nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 36 SächsAPOPol (Sachsen) — Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte. Lösungsschemata sind nur dann vom Einsichtsrecht umfasst, wenn sie individuelle Bewertungen der Leistung der Prüflinge enthalten. Die Einsicht kann in digitaler Form gewährt werden.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsprotokolle werden nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet. Die Aufbewahrungsfrist für die Mehrfertigungen der Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen beträgt 50 Jahre.

---

Zitiervorschlag: § 36 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/36

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
