Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 9 Zweck der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie

1. die im Studium und im Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in der Praxis anwenden,

2. für konkrete Problemstellungen geeignete und wirtschaftliche Lösungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erarbeiten sowie mündlich und schriftlich zutreffend darstellen können.

§ 8 § 10