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§ 9 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Zweck der Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie

1. die im Studium und im Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in der Praxis anwenden,

2. für konkrete Problemstellungen geeignete und wirtschaftliche Lösungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erarbeiten sowie mündlich und schriftlich zutreffend darstellen können.