Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 10 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/10#abs-1 (1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte und Aufgaben abgeleistet hat. Näheres regelt der Ausbildungsplan. Die Mitteilung von Zeit und Ort der Prüfungen erfolgt spätestens 2 Wochen vor Beginn der ersten Einzelprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/10#abs-2 (2) Schließen Beschäftigte des Staatsbetriebes Sachsenforst einen dualen forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad ab, sind sie zur Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst zuzulassen.

§ 9 § 11