Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 8 Prüfungsbehörden und ihre Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/8#abs-1 (1) Prüfungsbehörde für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist im fachlichen Schwerpunkt

1. Landwirtschaftlicher Dienst für die

a)

erste Einstiegsebene das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,

b)

zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,

2. Forstdienst für die

a)

erste Einstiegsebene der Staatsbetrieb Sachsenforst,

b)

zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/8#abs-2 (2) Der Prüfungsbehörde obliegen insbesondere

1. die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfungen sowie der Wiederholungsprüfungen,

2. die Bildung von Prüfungsorganen sowie die Bestellung und Absetzung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,

3. die abschließende Entscheidung in den Prüfungsangelegenheiten, in welchen eine solche von den Prüfungsorganen nicht herbeigeführt werden konnte, sowie

4. die Zulassung zur Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/8#abs-3 (3) Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst obliegen der jeweiligen Prüfungsbehörde zusätzlich:

1. die Bestellung und Absetzung der Mitglieder der Prüfungskommissionen,

2. die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungskommissionen,

3. die Bestellung des Aufsichtspersonals für die schriftlichen Prüfungen sowie der protokollführenden Personen für die Waldprüfung und die mündlichen Prüfungen,

4. die Bestimmung der Aufgabenstellenden,

5. das Auswählen der Prüfungsaufgaben aus den eingeholten Aufgabenvorschlägen,

6. die Information über Zeit und Ort der Prüfung durch Mitteilung sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,

7. die Festlegung der in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel,

8. die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung.

§ 7 § 9