Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 60 Bewertung der schriftlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/60#abs-1 (1) Die Klausuren werden von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Es sind ganze Punkte zu vergeben. Auf den Klausuren dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/60#abs-2 (2) Die Bewertung einer schriftlichen Klausur ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen der prüfenden Personen, wenn die Bewertungen um nicht mehr als 3 Punkte voneinander abweichen. Bei größeren Abweichungen entscheidet die Prüfungsbehörde über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der Klausur sowie der Bewertungen der prüfenden Personen der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/60#abs-3 (3) Die Endnote der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Klausuren.