Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 61 Bewertung der Waldprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/61#abs-1 (1) In der Waldprüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen an den einzelnen Prüfungsstationen von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet. Die Prüfungskommission legt die Anforderungen für die Station fest. Es sind ganze Punkte zu vergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/61#abs-2 (2) Die Endnote der Waldprüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsstationen.

§ 60 § 62