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# § 60 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Bewertung der schriftlichen Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Klausuren werden von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Es sind ganze Punkte zu vergeben. Auf den Klausuren dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden.

(2) Die Bewertung einer schriftlichen Klausur ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen der prüfenden Personen, wenn die Bewertungen um nicht mehr als 3 Punkte voneinander abweichen. Bei größeren Abweichungen entscheidet die Prüfungsbehörde über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der Klausur sowie der Bewertungen der prüfenden Personen der Prüfungskommission.

(3) Die Endnote der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Klausuren.

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Zitiervorschlag: § 60 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/60

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