Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 59 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/59#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung der ersten Einstiegsebene werden die Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 mündlich geprüft. In der Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene werden die Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 5 bis 9 geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/59#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung soll je zu prüfende Person und Prüfungsgebiet höchstens 20 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/59#abs-3 (3) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und besondere Vorkommnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche an die Prüfungsbehörde zu übermitteln ist.

§ 58 § 60