Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 58 Waldprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/58#abs-1 (1) Die Waldprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten, die an 4 oder 5 Prüfungsstationen für je ein Prüfungsgebiet durchgeführt wird. Je zu prüfender Person und Prüfungsstation soll sie höchstens 20 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/58#abs-2 (2) Die Waldprüfung für die erste Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/58#abs-3 (3) Die Waldprüfung für die zweite Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/58#abs-4 (4) Die protokollführende Person fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung der Waldprüfung und besondere Vorkommnisse.

§ 57 § 59