(1) In der Laufbahnprüfung der ersten Einstiegsebene werden die Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 mündlich geprüft. In der Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene werden die Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 5 bis 9 geprüft.
(2) Die mündliche Prüfung soll je zu prüfende Person und Prüfungsgebiet höchstens 20 Minuten dauern.
(3) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und besondere Vorkommnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche an die Prüfungsbehörde zu übermitteln ist.