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§ 58 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Waldprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Waldprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten, die an 4 oder 5 Prüfungsstationen für je ein Prüfungsgebiet durchgeführt wird. Je zu prüfender Person und Prüfungsstation soll sie höchstens 20 Minuten dauern.

(2) Die Waldprüfung für die erste Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6.

(3) Die Waldprüfung für die zweite Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7.

(4) Die protokollführende Person fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung der Waldprüfung und besondere Vorkommnisse.