(1) Die Waldprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten, die an 4 oder 5 Prüfungsstationen für je ein Prüfungsgebiet durchgeführt wird. Je zu prüfender Person und Prüfungsstation soll sie höchstens 20 Minuten dauern.
(2) Die Waldprüfung für die erste Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6.
(3) Die Waldprüfung für die zweite Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7.
(4) Die protokollführende Person fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung der Waldprüfung und besondere Vorkommnisse.