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§ 57 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/57#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht in

1. der ersten Einstiegsebene aus 3 Klausuren als Auswahl aus den Prüfungsgebieten nach § 56 Absatz 1 und

2. der zweiten Einstiegsebene aus 6 Klausuren als Auswahl aus den Prüfungsgebieten nach § 56 Absatz 2.

Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 3 Stunden in der ersten und 4 Stunden in der zweiten Einstiegsebene. Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/57#abs-2 (2) Das Aufsichtspersonal hat

1. vor Beginn der Prüfung die zu prüfenden Personen über die Vorschriften nach § 17 Absatz 1 bis 3 und Absatz 7 sowie § 18 zu belehren und dies aktenkundig zu machen,

2. vor Beginn der Prüfung die Kennziffern zu verlosen, welche anstelle der Namen der zu prüfenden Personen zu verwenden sind, die Kennziffern auf einer Teilnahmeliste zu vermerken und diese in einem versiegelten Umschlag der Prüfungsbehörde nach Ende der Prüfung zuzuleiten,

3. auf jeder Klausur den Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken und die Klausuren in einem versiegelten Umschlag umgehend der Prüfungskommission zuzuleiten sowie

4. über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und besondere Vorkommnisse eine Niederschrift zu fertigen und diese an die Prüfungsbehörde zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/57#abs-3 (3) Die zu prüfenden Personen haben ihre Prüfungsklausuren ausschließlich mit einer Kennziffer zu beschriften.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/57#abs-4 (4) Den Mitgliedern, Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Prüfungskommissionen für die schriftliche Prüfung darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Kennziffern nach Absatz 2 Nummer 2 gewährt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/57#abs-5 (5) Die schriftlichen Prüfungen können abweichend von der Durchführung in handschriftlicher Form auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde.

§ 56 § 58