Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 52 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/52#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene dauert 24 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1. Forsteinrichtung und Standortkunde, 7 Monate,

2. Forstbezirk, mindestens 9 Monate, höchstens jedoch 10 Monate,

3. Landkreis oder Kreisfreie Stadt, mindestens ein Monat, höchstens jedoch 2 Monate,

4. Landespflege und Naturschutz, 2 Monate und

5. Verwaltungsseminar, 2 Monate.

Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von 2 Monaten an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/52#abs-2 (2) Ausbildungsstelle ist für

1. die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Staatsbetrieb Sachsenforst,

2. die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 3 ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt,

3. den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 der Staatsbetrieb Sachsenforst, ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/52#abs-3 (3) Anzufertigen sind in den Ausbildungsabschnitten

1. nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 insgesamt 6 Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans,

2. nach Absatz 1 Nummer 1 ein Forsteinrichtungswerk und ein Standorterkundungsbeleg sowie

3. nach Absatz 1 Nummer 4 eine Projektarbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/52#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.

§ 51 § 53