Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 51 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/51#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene dauert 12 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. Forstbezirk, 9 Monate,
2. Landkreis oder Kreisfreie Stadt, ein Monat und
3. Verwaltungsseminar, ein Monat.
Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von einem Monat an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/51#abs-2 (2) Ausbildungsstelle für den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt. Im Übrigen ist der Staatsbetrieb Sachsenforst die Ausbildungsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/51#abs-3 (3) In den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind mindestens 3 Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans anzufertigen. Das Nähere zu Form und Inhalt der Belegarbeiten wird im Ausbildungsplan festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/51#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.