Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 53 Prüfungskommissionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/53#abs-1 (1) Prüfungsorgane sind die Prüfungskommissionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/53#abs-2 (2) Für jedes Prüfungsgebiet in jedem Prüfungsteil der Laufbahnprüfung ist mindestens eine Prüfungskommission zu bilden. Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungen der Laufbahnprüfung ab, stellen die Leistungen in ihrem jeweiligen Prüfungsgebiet fest und unterzeichnen die Niederschrift über die Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/53#abs-3 (3) § 29 gilt für die Mitglieder der Prüfungskommissionen entsprechend.